Menü

Neues vom BAG: Vi­deo­über­wa­chung in Zei­ten des Da­ten­schutz­auf­schwungs

September 2018 · Lesedauer: Min

  • Maximiliane Kempermann

Arbeitgeber können vorerst aufatmen. In dem mit Spannung erwarteten Urteil vom 23.8.2018 bestätigt das BAG: Auch erst Monate später (und damit datenschutzrechtswidrig) ausgewertete Aufnahmen aus einer offenen Videoüberwachung können als Beweismittel im Kündigungsschutzprozess verwertbar sein.

Der Fall

Mit Urteil vom 23.8.2018 (Az.: 2 AZR 133/18) hat das BAG zu Gunsten eines Kioskbesitzers entschieden, der seinen Verkaufsraum mittels Videokamera überwachen ließ. Eine Auswertung der erhobenen Videodaten fand erst nach sechs Monaten statt. Anlass war ein festgestellter Warenschwund, den der Kioskbesitzer aufklären wollte. Als Zufallsfund dieser Auswertung wurde er darauf aufmerksam, dass seine Verkaufskraft an zwei Tagen eingenommenes Geld nicht in die Kasse gelegt hatte. Der Kioskbesitzer kündigte ihr daraufhin fristlos. Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage mit dem Argument, die Videodaten unterlägen einem Verwertungsverbot, da sie nach den Bestimmungen des BDSG nach spätestens 48 Stunden zu löschen gewesen seien.

Während die ersten beiden Instanzen der Mitarbeiterin Recht gaben, entschied das BAG nun, dass nicht bereits die lange Speicherdauer von sechs Monaten zu einer Unverwertbarkeit der Daten führen kann. Vielmehr ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Arbeitgeberinteresse am Schutz seines Eigentums und dem Arbeitnehmerinteresse am Schutz seiner Persönlichkeitsrechte vorzunehmen. Sofern die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Kioskbesitzer datenschutzrechtlich zulässig war, liegt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerin im Fall des Kioskbesitzers nach Meinung des BAG nicht vor. Zur Klärung dieser Frage hat das BAG den Fall an das LAG Hamm zurückverwiesen.

Datenschutzrechtliche Löschungsverpflichtung

Aus datenschutzrechtlicher Sicht hätte der Kioskbesitzer die Videoaufnahmen unverzüglich nach Erhebung der Daten auswerten und dann löschen müssen. Der Grundsatz der Datensparsamkeit gebot schon nach altem Recht, Daten zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind (§ 6b Abs. 5 BDSG a.F.). Das neue Recht bestätigt und konkretisiert diesen Grundsatz in Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO. Nach Ansicht der Datenschutzbehörden ist es Arbeitgebern zumutbar, innerhalb von einem bis zwei Tagen zu klären, ob eine Sicherung des Videomaterials notwendig ist. Die Löschung des Materials sollte daher spätestens 48 Stunden nach der Datenerhebung erfolgen. Bei Missachtung dieser Grundsätze drohen dem Arbeitgeber empfindliche Geldbußen.

BAG: Arbeitsrecht sticht Datenschutzrecht!

Vor diesem Hintergrund mag es überraschen, dass aus einem Verstoß gegen die Löschungsverpflichtung keine Unverwertbarkeit der gespeicherten Daten folgen soll. Entsprechend ist eine Tendenz der erst- und zweitinstanzlichen Arbeitsgerichte feststellbar, aus Datenschutzverstößen ohne Weiteres Beweisverwertungsverbote zu folgern (zuletzt: LAG Baden-Württemberg v. 20.7.2016 – 4 Sa 61/15, LAG Hamm v. 17.6.2016 – 16 Sa 1711/15). Auch im Fall des Kioskbesitzers hatten beide Vorinstanzen die Videoaufnahmen wegen Verstoßes gegen die datenschutzrechtliche Löschungsverpflichtung für unverwertbar gehalten.

Dem tritt das BAG entgegen: Auch nach Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 sei daran festzuhalten, dass stets eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchzuführen sei. Dem Datenschutzrecht sei kein an die Gerichte adressiertes Verbot zu entnehmen, datenschutzrechtswidrig erhobene, verarbeitete oder genutzte Daten im Verfahren zu berücksichtigen. Die Entscheidung des BAG fügt sich damit in eine Reihe von Entscheidungen zur Verwertbarkeit von mittels Überwachungsmaßnahmen erlangten Beweisen im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein, in denen das BAG auch in der Vergangenheit immer wieder auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer und dem Schutz des Eigentums des Arbeitgebers verwiesen hat (BAG v. 22.9.2016 – 2 AZR 848/15; BAG v. 27.7.2017 – 2 AZR 681/16).

Newsletter abonnieren