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Neue Kündigungsfristen für Geschäftsführer!

August 2020 · Lesedauer: Min

Die Entscheidung des BAG vom 11. Juni 2020 - eine Einordnung

Das BAG hat entschieden, dass bei der Kündigung von Geschäftsführerdienstverträgen die Kündigungsfristen von § 621 BGB anzuwenden sind. Damit weicht das BAG von der Rechtsprechung des BGH ab, wonach § 622 BGB gelten soll. Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Geschäftsführer können daher deutlich kürzer sein als bisher angenommen.

§ 621 BGB vs. § 622 BGB
Die in § 621 BGB und § 622 BGB geregelten Kündigungsfristen weichen erheblich voneinander ab. § 621 BGB regelt die Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse. Maßgebend für die Bemessung der Kündigungsfrist ist der Zeitabschnitt, für den die Vergütung bemessen ist. Damit soll es beiden Vertragsparteien erleichtert werden, sich auf das Ende des Dienstverhältnisses einzustellen. Die Dauer des Dienstverhältnisses spielt für die Länge der Kündigungsfrist hingegen keine Rolle.

Demgegenüber gilt § 622 BGB für Arbeitsverhältnisse. Die Vorschrift dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Sie gewährleistet einen Mindeststandard, indem sie die Freiheit zur Beendigung des Vertragsverhältnisses einschränkt. Die Schutzfunktion gilt mittelbar zugunsten älterer Arbeitnehmer, da sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit die Länge der Kündigungsfrist erhöht.

Rechtsprechung des BGH
Geschäftsführer werden in der Regel im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig. Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung des BGH entgegen des klaren Wortlauts der beiden Vorschriften die Mindestkündigungsfristen von § 622 BGB bei der Beendigung von Dienstverhältnissen zu beachten. Nach Auffassung des BGH bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Auch sei die Interessenslage vergleichbar, da ein Geschäftsführer und ein Arbeitnehmer jeweils ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten. Zwar übe der Geschäftsführer Arbeitgeberfunktionen aus, er stünde jedoch im Verhältnis zur Gesellschaft in einem dem Arbeitsverhältnis vergleichbaren Anstellungsverhältnis. In Anbetracht des gleiches Schutzzweckes sei eine entsprechende Anwendung von § 622 BGB gerechtfertigt. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung sowie die überwiegende Ansicht im Schrifttum sind dem gefolgt.  Es entsprach daher der herrschenden Meinung, dass bei der Beendigung von Geschäftsführerdienstverhältnissen § 622 BGB zu beachten ist.

Entscheidung des BAG
Dem ist das BAG nunmehr mit Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 374/19 entgegengetreten, indem es die vorinstanzliche Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg bestätigte. Nach Ansicht des BAG könne sich ein (Fremd-)Geschäftsführer nicht auf die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB berufen. § 622 BGB gelte ausweislich seines klaren Wortlauts nur für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Da für die Kündigung von Dienstverhältnissen § 621 BGB gelte, fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 622 BGB auf die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zuließe. Es sei rechtlich ohne Bedeutung, ob das Fristenregime in § 622 BGB als interessengerechter anzusehen sei. Zudem bestünde ein Wertungswiderspruch mit der Rechtsprechung des BAG, § 622 BGB nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden, wohl aber auf (Fremd-)Geschäftsführer, deren geleistete Dienste nach ihrer sozialen Typik noch weniger mit denen von Arbeitnehmern vergleichbar sind.

Das BAG könne auch entscheiden, ohne die Angelegenheit an den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH liege nicht vor, da die Entscheidungen des BGH zur alten Rechtslage ergangen seien. Seit der Neufassung von § 622 BGB seien keine Entscheidungen des BGH dokumentiert, in denen dieser sich tragend zur gesetzlichen Kündigungsfrist für (Fremd-) Geschäftsführer einer GmbH geäußert habe.

Bewertung
Das BAG wendet § 621 BGB konsequent an. Der Entscheidung ist zustimmen. Auch wenn der Anwendung von § 621 BGB ggf. unter Schutzgesichtspunkten Bedenken entgegenstehen, ist eine entsprechende Anwendung von § 622 BGB aufgrund der ausdrücklichen Regelung von § 621 BGB nicht gerechtfertigt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob auch die Zivilgerichte künftig § 621 BGB anwenden oder an der bisherigen Rechtsprechung des BGH festhalten.

Hinweise
Im Ergebnis führt § 621 BGB zu einer erheblichen Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Jahresvergütung, sondern eine monatliche Vergütung vereinbart ist. Beträgt die Kündigungsfrist im ersten Fall gemäß § 621 Nr. 4 BGB sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahrs und gewährleistet dem Geschäftsführer damit einen gewissen Mindestschutz, kann das Dienstverhältnis bei einer monatlichen Vergütung gemäß § 621 Nr. 3 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Gerade bei langjährigen Dienstverhältnissen oder solchen, bei denen ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer befördert und die bisherige Beschäftigungsdauer angerechnet wurde, ist nur noch eine kurze Kündigungsfrist zu beachten. Die Verringerung der gesetzlichen Kündigungsfrist hat auch Auswirkungen für die Beurteilung von Koppelungsklauseln. Mittels Koppelungsklauseln wird die Wirksamkeit des Dienstvertrags unter die auflösende Bedingung der Bestellung als Geschäftsführer gestellt. Derartige Klauseln sind wirksam, wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten sind.

In Anbetracht der nunmehr zu beachtenden kurzen Kündigungsfristen sind Geschäftsführer nicht mehr ausreichend geschützt. Umso wichtiger ist es aus Sicht von Geschäftsführern, bereits bei der Vertragsgestaltung auf eine möglichst lange Kündigungsfrist zu achten. Der bloße Verweis auf die „gesetzlichen“ oder „anwendbaren“ Kündigungsfristen bietet hierfür keinen ausreichenden Schutz (mehr).

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