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Bei Kündigungen auch an die Schwerbehindertenvertretung denken!

Dezember 2016 · Lesedauer: Min

Verschärfung des Schwerbehindertenkündigungsschutzes durch das Bundesteilhabegesetz

Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens gelangte noch eine für Arbeitgeber wesentliche Änderung in das Bundesteilhabegesetz, dem der Bundesrat heute zugestimmt hat. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 2017 kann einem Schwerbehinderten nur noch dann gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber zuvordie Schwerbehindertenvertretung angehört hat. Erfolgt dies nicht, ist die Kündigung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n.F. unwirksam.

Bisherige Rechtslage
Zwar war (und ist) der Schwerbehindertenvertretung auch nach der derzeit noch geltenden Rechtslage Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor einem Schwerbehinderten gekündigt wurde. Kam der Arbeitgeber diesem Anhörungsrecht nicht nach, hatte dies aber keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung selbst. Die Schwerbehindertenvertretung konnte nur versuchen, ihre Rechte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren – ggf. durch einstweilige Verfügung – durchzusetzen. Dies geschah nach Auffassung des Gesetzgebers in der Praxis wohl zu selten. Auch das weiterhin drohende Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,00 reichte als Sanktion scheinbar nicht aus.

Künftig drei Verfahren vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung, müssen Arbeitgeber aufgrund der Gesetzesänderung künftig also bereits drei Verfahren führen, bevor sie eine Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten überhaupt aussprechen können:

  • Beantragung der Zustimmung des Integrationsamtes

  • Anhörung des Betriebsrats

  • Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Unklar ist in diesem Zusammenhang aber, wie lange der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung Zeit geben muss, bevor er die Kündigung aussprechen kann. Eine konkrete Frist zur Stellungnahme – wie bei der Anhörung des Betriebsrats – enthält das Gesetz nämlich nicht. Bis einschlägige Rechtsprechung hierzu existiert, kann Arbeitgebern nur geraten werden, der Schwerbehindertenvertretung mindestens genauso viel Zeit zur Stellungnahme einzuräumen wie dem Betriebsrat. Vor einer abschließenden Stellungnahme beider Gremien sollte keine Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten ausgesprochen werden. Schließlich sollten beide Gremien durch separate Schreiben angehört werden, um die ordnungsgemäße Beteiligung zu dokumentieren.

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