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Neues zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

Juli 2018 · Lesedauer: Min

Ein Überblick über die Rechtsprechung von BAG und EuGH

Urlaub dient der Erholung und ist daher in natura zu nehmen. Die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubsansprüchen ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder einvernehmlich, ergeben sich regelmäßig keine Probleme mit der Abgeltung. Was aber passiert mit noch nicht in natura genommenen Urlaubsansprüchen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet?

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Grundsätzlich gilt, dass das gesamte Vermögen der verstorbenen Person auf den bzw. die Erben übergeht (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Dies schließt bereits vom verstorbenen Arbeitnehmer erworbene Ansprüche auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen mit ein. Aufgrund der Rechtsnatur des Urlaubs – Freistellung von der höchstpersönlichen Arbeitsverpflichtung – ging das Bundesarbeitsgericht (BAG) lange Zeit davon aus, dass der zum Zeitpunkt des Todes (noch) bestehende Urlaubsanspruch untergehe, weil mit dem Tod des Arbeitnehmers die Verpflichtung zur Arbeit unter- und nicht auf die Erben übergehe (BAG v. 20.09.2011, 9 AZR 416/10): Erben könnten nicht von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden. Konsequenterweise könne damit auch kein Abgeltungsanspruch der Erben entstehen.

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
Bereits durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Jahr 2014 wurde diese Rechtsprechung jedoch aufgebrochen (EuGH v. 12.06.2014, C-118/13). Der EuGH urteilte, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union, von dem nicht abgewichen werden dürfe. Begründet hat der EuGH dies mit der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Diese stehe nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die zu einem Untergehen nicht in Anspruch genommenen Urlaubs führen, ohne dass bei Tod des Arbeitnehmers ein Abgeltungsanspruch entstehe (Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG). Es könne insbesondere nicht entscheidend sein, ob der Verstorbene bereits bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Abgeltung gestellt habe.

Im nun dem EuGH vorgelegten Fall wollte das BAG wissen, ob dies auch gelte, wenn das nationale (deutsche) Recht ausschließe, dass ein finanzieller Ausgleichsanspruch vererbt werden könne. Nach den Bestimmungen des deutschen Urlaubsrechts gehe der Urlaubsanspruch mit dem Tod unter und werde daher weder in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt noch Teil der Erbmasse. Weiter sollte der EuGH zur Frage Stellung nehmen, ob sich die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers unmittelbar auf das Unionsrecht berufen könnten.

Der Generalanwalt stellte in seinen Schlussanträgen klar, dass die bisherige Rechtsprechung des EuGH nicht in Frage zu stellen sei. Es widerspreche Unionsrecht, wenn nicht in Anspruch genommener Urlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergehe (Generalanwalt bei EuGH (Bot), Schlussantrag v. 29.05.2018, C-569/16 und C-570/16). Bezahlter Jahresurlaub sei ein vollwertiges soziales Grundrecht der Union.

Stellungnahme
Voraussichtlich wird der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen – auch wenn diese für den EuGH nicht bindend sind. Dies erscheint unter Berücksichtigung des Zwecks des Urlaubsanspruchs problematisch. Dieser besteht in der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung zur Erholung und ist grundsätzlich in natura zu nehmen und nicht finanziell abzugelten (so auch BAG v. 20.09.2011, 9 AZR 416/10). Der Urlaubsanspruch kann zwar denklogisch zum Vermögen des Arbeitnehmers gehören, allerdings in der durch das Gesetz vorgesehenen Form der Freistellung von der Arbeitsleistung nur gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt werden. Gegenüber den Erben scheidet eine Freistellung aus, da die Arbeitsverpflichtung des verstorbenen Arbeitnehmers nicht vererbt wird. Ein Abgeltungsanspruch entsteht im Todesfall des Arbeitnehmers nicht (auch nicht für zumindest eine juristische Sekunde), so dass er dann als Zahlungsanspruch auf die Erben übergehen könnte. Da die erbrachte Arbeitsleistung nicht Voraussetzung für einen Urlaubsanspruch ist, folgt auch hieraus kein Argument für die Möglichkeit eines eigenen Abgeltungsanspruchs der Erben. Der Urlaub ist nicht Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Hieran ändert auch die Einordnung des Urlaubsanspruches als soziales Grundrecht der Union erstmal nichts.

Aufgrund der Unplanbarkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers kann es vom Zufall abhängen, ob der Arbeitnehmer seinen Urlaub in Anspruch nehmen bzw. zumindest als Abgeltungsanspruch behalten kann, so dass die Lösung des EuGH zumindest nachvollziehbar ist. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht keine Möglichkeit, den (gesetzlichen) Urlaubsanspruch in einen Zahlungsanspruch umzuwandeln. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest nicht vollkommen ungerechtfertigt, einen wegen des Todes des Arbeitnehmers nicht mehr in natura zu realisierenden Urlaubsanspruch nicht ersatzlos untergehen zu lassen, sondern in einen vererblichen Abgeltungsanspruch umzuwandeln.

Praxishinweis:
In der Praxis ergibt sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, dass ein vererblicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet wird. Dies dürfte jedoch nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gelten. Abweichende Regelungen für über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährten zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sind möglich, müssen jedoch im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

Soweit bereits grundsätzlich eine Abgeltung von übergesetzlich gewährtem Urlaub vertraglich ausgeschlossen ist, ist auch eine Vererbbarkeit dieser Ansprüche denklogisch ausgeschlossen. Eine Anpassung bestehender Arbeitsverträge erscheint nicht zwingend erforderlich. Es kann allerdings sinnvoll sein, in zukünftigen Arbeitsverträgen klarzustellen, dass der Ausschluss der Abgeltung zusätzlich gewährten vertraglichen Urlaubs insbesondere auch für den Fall des Todes des Arbeitnehmers gilt und noch bestehende übergesetzliche Urlaubsansprüche nicht vererbt werden können.

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