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Update: Business and Human Rights auch für kleine Unternehmen – Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf Zulieferer-Seite

Januar 2023 · Lesedauer: Min

ESG (Environmental Social Governance - zu Deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) ist bereits zu einem wichtigen Thema der verantwortlichen Führung von Unternehmen geworden. Weltweit gibt es eine schnell wachsende Zahl von Gesetzen, die von den Unternehmen verlangen, Maßnahmen zu ergreifen und umfassend zu berichten. Multinationale Konzerne haben einen weitreichenden Einfluss auf die Arbeitsbedingungen in ihren Lieferketten. Indem sie Due-Diligence-Prüfungen durchführen, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltrisiken in Lieferketten aufzudecken, können sie Druck auf ihre Zulieferer ausüben, damit diese die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten verbessern und Umweltschutzstandards einhalten.

Das gilt ab dem 1. Januar 2023

Viele Industriestaaten, unter anderem Deutschland, Frankreich und die Niederlande, haben Gesetze erlassen, die Unternehmen bei der Beobachtung ihrer Lieferketten zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten verpflichten, anstatt sich auf freiwillige Maßnahmen zu verlassen. Am 1. Januar 2023 ist nun in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Es gilt zunächst unmittelbar nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem Jahr 2024 wird der Anwendungsbereich dann ausgeweitet, sodass bereits Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten zu unmittelbaren Adressaten werden. Der Gesetzentwurf verpflichtet die erfassten Unternehmen zur Etablierung von Mechanismen, um Menschenrechts- und Umweltverletzungen zu identifizieren. Umfassende Risikoanalysen müssen betrieben und Risikomanagementsysteme eingeführt oder mit Blick auf potenzielle Verletzungen ergänzt werden. Weiterhin verlangt das Gesetz eine Grundsatzerklärung zur eigenen Strategie, die den Umgang mit den neuen Pflichten näher konkretisiert. Sofern die Risikosysteme Anlass dazu bieten, müssen die Unternehmen Präventionsmaßnahmen sowie Abhilfeaktionen ergreifen. Es müssen zudem Beschwerdeverfahren für Betroffene von Verletzungen etabliert werden. Im Rahmen einer umfassenden Dokumentations- und Berichtspflicht sind jährliche Geschäftsberichte über die Pflichtenerfüllung zu veröffentlichen und an die zuständigen Behörden zu übersenden.

Relevanz für Zulieferer

Bereits jetzt sind aber auch die Auswirkungen für Unternehmen zu spüren, die selbst nicht die Schwellenwerte erfüllen oder nicht mit Zulieferern zusammenarbeiten – nämlich dann, wenn es sich bei den Unternehmen ihrerseits um Zulieferer handelt. Diese werden zwar nicht direkt durch das LkSG verpflichtet, sie werden aber ihrerseits mit den erhöhten Anforderungen konfrontiert, die ihre Kunden infolge des Gesetzes an die Lieferkette stellen. Zu den Pflichten des LkSG gehört nämlich auch die Durchführung einer Risikoanalyse. Diese umfasst, dass Unternehmen Transparenz hinsichtlich ihrer Produktions- und Lieferkette herstellen müssen, um identifizieren zu können, wo besonders hohe Risiken im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltbelange bestehen. Dazu müssen sie die Geschäftsbereiche der Zulieferer überprüfen. Dies gilt sowohl in bestehenden Geschäftsbeziehungen als auch bei der Erteilung neuer Aufträge. Das „Bestehen“ der Risikoanalyse wird damit zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor.

Die Begründung zum Gesetzesentwurf verweist hier hinsichtlich der Informationsbeschaffung beispielhaft auf Besichtigungen der Produktionsanlagen vor Ort und Gespräche mit Arbeitnehmern und deren Vertretern. Im ersten Schritt verwenden aber viele Unternehmen umfangreiche, standardisierte Fragebögen. Sieht sich ein Zuliefer-Unternehmen das erste Mal mit einem solchen Fragebogen konfrontiert, kann die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen, weil die erforderlichen Informationen nicht in jedem Fall vorliegen und zunächst ermittelt werden müssen. Dem dadurch entstehenden zeitlichen Druck kann vorgebeugt werden, indem die regelmäßige Pflege einer Sammlung von LkSG-relevanten Informationen zu etablieren. Die Fragebögen sind teilweise durch internationale Mutter-Gesellschaften vorgegeben oder enthalten branchenspezifische Besonderheiten. Allerdings haben wir in unserer Beratung die Erfahrung gemacht, dass eine Vielzahl von Fragen bzw. Themenfeldern in nahezu jedem dieser Fragebögen abgefragt wird und daher Grundlage für eine solche Sammlung sein können.

Typische Inhalte von Fragebögen

Die immer wiederkehrenden Fragen lassen sich im Wesentlichen den folgenden Themengebieten zuordnen, die sich überwiegend auch an den Inhalten der durch das LkSG normierten Sorgfaltspflichten orientieren:

  • Basisdaten des Unternehmens

  • Strategie zu ESG-Themen allgemein

  • Menschenrechte

  • Arbeitsschutz

  • Umweltbelange

  • Eigenes Lieferkettenmanagement

Basisdaten des Unternehmens

Relevante Basisdaten jedes Unternehmens umfassen neben der Anschrift auch die Anzahl von (Leih-)Arbeitnehmern, die Benennung von verbundenen Unternehmen, Informationen zu Gesellschaftern bzw. Inhabern und Leitungsorganen sowie den Industrien bzw. Branchen, denen ein Unternehmen angehört.

Strategie zu ESG-Themen allgemein

Hier können Unternehmen Angaben zu ihrer allgemeinen ESG-Strategie machen und so ggf. zeigen, dass das Thema tief in der Unternehmenskultur verwurzelt ist. Kennzeichnend dafür ist die Bejahung der folgenden regelmäßig auftauchenden Fragen: Gibt es eine designierte Stelle/Person, die sich mit ESG-Themen befasst? Veröffentlicht das Unternehmen regelmäßig Berichte zu den Themen ESG und/oder Nachhaltigkeit? Gibt es einen Code of Conduct und entsprechende Schulungen für Mitarbeitende? Gibt es einen formalisierten Beschwerdeweg? Sind das Unternehmen bzw. seine Prozesse/Produktionsabläufe zertifiziert und wenn ja von welcher Stelle?

Menschenrechte

Ähnliche Fragen werden auch im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechten gestellt.: Wie sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Achtung der Menschenrechte im Unternehmen verankert? Gibt es diesbezüglich Richtlinien und welche Menschenrechte werden davon erfasst? Wie stellt das Unternehmen sicher, dass keine Menschenrechte verletzt werden? Werden Mitarbeitende regelmäßig zu diesen Themen geschult? Wie wird damit umgegangen, wenn doch einmal Menschenrechte verletzt werden, und gibt es formalisierte Beschwerdewege?

Arbeitsschutz

Das Thema Arbeitsschutz betrifft insbesondere die Einhaltung von lokalen Arbeitsschutzgesetzen. Gibt es Richtlinien im Unternehmen, die dies sicherstellen? Stehen den Mitarbeitenden Sicherheitsausrüstung und erste Hilfe Maßnahmen zur Verfügung? Werden Mitarbeitende regelmäßig geschult?

Umweltbelange

Wird die Berücksichtigung von Umweltbelangen im Unternehmen durch eine Richtlinie abgedeckt? Werden Umweltbelange durch ein zertifiziertes Management-System geregelt? Welche Aspekte werden davon abgedeckt? Werden Mitarbeitende regelmäßig zu diesen Themen geschult? Werden in dem Unternehmen gefährliche Substanzen verwendet? Verfügt das Unternehmen über besondere Verfahren, um Notfälle oder Betriebsunfälle, die die (Gesundheit der) Bevölkerung vor Ort beeinträchtigen könnten, wirksam zu verhindern oder darauf zu reagieren und effizient auf solche Fälle zu reagieren?

Eigenes Lieferkettenmanagement

In den Fällen, in denen der Zulieferer seinerseits eigene Zulieferer hat, muss die Frage beantwortet werden, ob das Unternehmen seine wichtigsten Zulieferer, Subunternehmer, Joint-Venture-Partner und andere wichtige Geschäftspartner hinsichtlich ihres Engagements für soziale und menschenrechtliche Belange sowie für Umwelt- und Menschenrechtsfragen überprüft.

Vorhaben der Europäische Union

Auf EU-Ebene hat die Europäische Kommission am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit angenommen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)). Am 1. Dezember 2022 hat dann der Europäische Ministerrat nun seine Verhandlungsposition publiziert. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches sollen die Richtlinienpläne einen etwas anderen Ansatz wählen als das LkSG. Es wird unterschieden zwischen EU-Unternehmen und in der EU tätigen Nicht-EU-Unternehmen. EU-Unternehmen sollen dann erfasst sein, wenn sie mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 300 Mio. € haben. Bei Nicht-EU-Unternehmen soll bereits ein in der EU erzielten Nettoumsatz von 300 Mio. € ausreichen.

Auch inhaltlich geht die geplante CSDDD teilweise über das deutsche Gesetz hinaus: So verweist sie beispielsweise explizit auf die Einhaltung des 1,5 °-Ziels nach dem Pariser Klimaabkommen.

Durch die erzielte Verhandlungsposition hat die Ratspräsidentschaft ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament erhalten. Deren Aufnahme stellen nun den nächsten Schritt dar. Sobald die Richtlinie endgültig verabschiedet ist, haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Spätestens dann werden Anpassungen am LkSG erforderlich werden und Unternehmen auf Auftraggeber- und Zuliefererseite mit zusätzlichen Anforderungen konfrontiert.

Fazit/Empfehlungen

Aufgrund der aufgeführten Implikationen sollten auch Unternehmen, die (noch) nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des LkSG unterfallen prüfen, inwiefern sie als Zulieferunternehmen oder in Zukunft dennoch betroffen sind und sich durch rechtzeitige Informationsbeschaffung und ggf. Anpassungen bei Produktionsbedingungen vorbereiten.

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