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BAG: Kein An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf pau­schal EUR 40,00 bei ver­spä­te­ter Lohn­zah­lung!

Oktober 2018 · Lesedauer: Min

  • Vivien Pawloff

Was bisher geschah

Im Januar 2017 berichteten wir bereits (in diesem Beitrag) über mehrere LAG-Entscheidungen, aufgrund derer Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bei verspäteter Lohnzahlung pauschal EUR 40,00 zu zahlen hatten. Das Bundesarbeitsgericht stellt sich nun gegen diese vorinstanzlichen Urteile und entschied die umstrittene Frage damit zu Gunsten des Arbeitgebers.

Die bisherige LAG-Rechtsprechung

Rechtsgrundlage dieser Zahlungsverpflichtung war nach Ansicht der meisten Landesarbeitsgerichte § 288 Abs. 5 BGB. Denn dieser gewährt dem Schuldner einer Entgeltforderung einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 40,00. Dabei sollte die pauschale Entschädigung für den Zahlungsverzug im Übrigen nicht nur einmalig, sondern für jeden Monat der zu späten Zahlung erneut fällig werden. Die Landesarbeitsgerichte waren sich einig: Der deutsche Gesetzgeber habe § 288 Abs. 5 BGB bewusst sehr weit gefasst, um so die sog. Zahlungsverzugsrichtlinie der EU möglichst wirksam umzusetzen. Diese historische und verbraucherfreundliche Auslegung zeige, dass auch der Anwendungsbereich im Arbeitsrecht eröffnet sein müsse. Außerdem war man der Auffassung, es sei systemwidrig, wenn der Arbeitnehmer bei verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts zwar den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB und gegebenenfalls den weitergehenden Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB geltend machen könne, nicht jedoch die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

Was sagt nun das Bundesarbeitsgericht?

Dem hat das BAG nun eine Absage erteilt. § 288 Abs. 5 BGB finde zwar grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings ist nach Auffassung des BAG der besondere arbeitsprozessrechtliche Grundsatz des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG zu beachten. Hiernach ist es für den arbeitsgerichtlichen Prozess ausgeschlossen, dass die obsiegende Partei eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis verlangen kann. Zudem – und dies entgegen der allgemeinen zivilprozessrechtlichen Regelung – können auch die Kosten eines Rechtsanwalts nicht auf die unterlegene Partei abgewälzt werden. Nach Auffassung des BAG steht dieser Grundsatz auch einem materiell-rechtlichen Anspruch entgegen, der auf eine entsprechende Kostenerstattung gerichtet ist. Daher sei die Geltendmachung der Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB bei einer zu späten Entgeltzahlung im Arbeitsverhältnis nicht möglich.

Eine umfassende Begründung dieser unerwarteten Entscheidung steht noch aus. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor (lesen Sie diese hier).

Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?

Sollte es zu einer verzögerten oder unvollständigen Lohnzahlung kommen, muss der ausstehende Lohn selbstverständlich schnellstmöglich nachgezahlt werden. Der Arbeitgeber kann allerdings zukünftig von der Zahlung einer Verzugskostenpauschale in Höhe von EUR 40,00 monatlich absehen. 

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