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Checkliste "Matrixstrukturen"

Gerade größere und international handelnde Konzerne agieren inzwischen nicht mehr in den klassischen Strukturen der Einzelunternehmen. Die Digitalisierung der Arbeitswelt schafft zunehmend sowohl das Bedürfnis, jenseits hergebrachter Strukturen die unternehmensübergreifende Zusammenarbeit zu ermöglichen, als auch die dafür oftmals erforderlichen technischen Möglichkeiten. Daraus ergeben sich nicht nur in gesellschafts-, sondern ebenso in arbeitsrechtlicher Hinsicht verschiedenste Implikationen und Herausforderungen. Aus der Zusammenstellung unternehmens-, standort- und länderübergreifender Teams, der Gründung von Matrixzellen unter Führung von sog. Matrixmanagern folgen insbesondere diese Punkte, die es zu bedenken gilt:

 

I. Betriebsverfassungsrecht

Besonderes Augenmerk sollte auf die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen in diesem Zusammenhang gerichtet werden. Dabei geht es insbesondere um:

  • Betriebsbegriff

    - Entstehung eines Gemeinschaftsbetriebs durch unternehmensübergreifende Zusammenarbeit
    - Entstehung eines qualifizierten Betriebsteils durch unternehmensübergreifende Zusammenarbeit?

  • Bildung (zusätzlicher Gremien) der Arbeitnehmervertretung: Arbeitsgemeinschaften

  • Ggf. „doppelte Betriebszugehörigkeit“ des Matrixmanagers oder der Matrixmanagerin

    - Einfluss auf Wahlrecht

    - Einfluss auf Schwellenwerte

  • Betriebliche Mitbestimmung

    - Mitbestimmung bei „Einstellung“ des Matrixmanagers oder der Matrixmanagerin in die Matrixzelle?

    - Versetzung durch Einbindung in die Matrixstruktur?

  • Betriebsänderung durch Einführung der Matrixstruktur?

 

II. Individualarbeitsrecht

Ähnlich wie bei der Arbeitnehmerüberlassung wird in Matrixstrukturen oftmals die Arbeitgeberrolle zwischen dem Vertragsarbeitgeber und dem sog. „Matrixmanager aufgeteilt. Der Matrixmanager oder die Matrixmanagerin übernimmt als Leiter des unternehmensübergreifenden Teams im Wesentlichen das fachliche und teilweise auch das disziplinarische Weisungsrecht, während dieses im Übrigen bei dem Vertragsarbeitgeber verbleibt.

 

  • Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Arbeitsvertrag

    - Übertragung des Weisungsrechts bedarf der Zustimmung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin

    - Klare Aufteilung der Zuständigkeit, z.B. für Fragen wie Krankmeldung und Urlaub

  • Auswirkungen auf Sozialauswahl bzw. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei Kündigungen

III. Was darüber hinaus noch zu bedenken ist:

Die Einführung von Matrixstrukturen zieht wie kaum ein anderes Thema im Zusammenhang mit New Work eine enorme Zahl von Einzelfragen nach sich. Um hier möglichen Fallstricken auszuweichen, empfiehlt sich eine passgenaue und einzelfallorientierte Beratung.

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