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Entgeltfortzahlung bei einheitlichem Verhinderungsfall?

Januar 2020 · Lesedauer: Min

Die Entscheidung des BAG vom 11. Dezember 2019

In einer aktuellen Entscheidung vom 11.12.2019 (Az. 5 AZR 505/18) setzt sich das BAG mit einer für die Praxis hochrelevanten Frage auseinander: Wie lange muss ein Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten, wenn während einer Ersterkrankung eine neue Erkrankung auftritt?

Der Fall
Die Arbeitnehmerin war als Altenpflegerin bei ihrer Arbeitgeberin bis zum 31.07.2017 beschäftigt. Seit dem 07.02.2017 war sie infolge einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Aufgrund Folgebescheinigungen, zuletzt vom 05.05.2017, wurde der Arbeitnehmerin bis einschließlich 18.05.2017 die aufgrund des psychischen Leidens fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Arbeitgeberin zahlte Entgeltfortzahlung bis einschließlich 20.03.2017. Am 19.05.2017 unterzog sich die Arbeitnehmerin einem gynäkologischen Eingriff. Ihre Frauenärztin bescheinigte der Arbeitnehmerin mit Attest vom 18.05.2017 eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis zum 16.06.2017 sowie durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 30.06.2017.

Im Juli 2017 wurde die Arbeitnehmerin von ihrer Arbeitgeberin freigestellt. Ebenfalls im Juli 2017 begann die Arbeitnehmerin eine Psychotherapie.

Für die Zeit vom 19.05.2017 bis zum 29.06.2017 erhielt die Arbeitnehmerin weder Entgeltfortzahlung von der Arbeitgeberin noch Krankengeld von ihrer Krankenkasse. In erster Instanz war die auf Entgeltfortzahlung gegen ihre Arbeitgeberin gerichtete Klage der Arbeitnehmerin noch erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage jedoch nach Vernehmung der drei die Arbeitnehmerin behandelnden Ärzte ab.

Die Entscheidung
Nach dem bislang lediglich als Pressemitteilung vorliegenden Urteil entschied das BAG, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den eingeklagten Zeitraum vom 19.05.2017 bis zum 29.06.2017 hat. Sie konnte nicht darlegen und beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit (psychische Erkrankung) bereits im Zeitpunkt der weiteren Arbeitsverhinderung (gynäkologisches Leiden) geendet hatte, so dass das BAG von einem sog. einheitlichen Verhinderungsfall ausging.

Was ist ein einheitlicher Verhinderungsfall?
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles hat ein Arbeitnehmer nur einmalig Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Wochen entsteht nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führt. Anhaltspunkte hierfür sind, dass

  • der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder

  • zumindest für wenige – auch außerhalb der Arbeitszeit liegende – Stunden arbeitsfähig war.

Maßgeblich ist die Entscheidung des die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Arztes, der die Arbeitsunfähigkeit im Zweifel unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers bis zum Ende eines Kalendertages bescheinigt (so auch schon BAG vom 25.05.2016 - Az.: 5 AZR 318/15).

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?
Der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall folgt aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Nach allgemeinen Grundsätzen (»Was mir nützen soll, muss ich darlegen und beweisen«) hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig war und wann die Arbeitsunfähigkeit begann und/oder endete.

Der Arbeitnehmer kann sich hierfür zunächst auf die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit stützen. Bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass

  • die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits in dem Zeitpunkt bestand, in dem der Arbeitnehmer aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig war oder

  • die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit nicht geendet hatte, bevor die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen Krankheit eintrat,

muss der Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit und die Tatsache, dass er zwischen den beiden Zeiträumen der auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhenden Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig war, beweisen. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer den Beweis durch Zeugnis des von der Schweigepflicht entbundenen Arztes erbringen.

Kniffelig: Welche Indizien müssen vorgetragen werden?
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin eingewandt, dass die psychische Erkrankung über den 18.05.2017 hinaus fortbestand. Indiz hierfür war, dass die Arbeitnehmerin bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit infolge der gynäkologischen Erkrankung auf einen Platz zur Psychotherapie wartete und ab Juli 2017 in psychologischer Behandlung war. Im Übrigen nahm sie seit dem 15.03.2017 Medikamente zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung ein, die ihr auch im Juli 2017 weiter verschrieben wurden.

Diese Indizien konnte die Arbeitnehmerin auch nach Vernehmung der behandelnden Ärzte nicht entkräften. Der Arbeitgeberin kam hier zugute, dass die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung infolge der psychischen Erkrankung von einer Ärztin ausgestellt wurde, die die Arbeitnehmerin überhaupt nicht untersucht hatte und daher nichts dazu aussagen konnte, ob die Arbeitsunfähigkeit infolge der psychischen Erkrankung zum 18.05.2017 endete. Auch der eigentlich behandelnde Arzt konnte hierzu nichts beitragen.

Fazit:
Das BAG bestätigt seine bisherige Linie zum einheitlichen Verhinderungsfall. Arbeitgeber sollten daher insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist eine neue, als Erstbescheinigung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, besonders genau hinschauen, um Entgeltfortzahlungen ohne rechtlichen Anspruch auf diese zu vermeiden.

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