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Update II zu Kurzarbeit in Zeiten von Corona

März 2020 · Lesedauer: Min

Die Änderungen zur bisherigen Rechtslage im Überblick

Die vom Koalitionsausschuss am 08.03.2020 beschlossenen Maßnahmen sind nunmehr umgesetzt worden. Nachdem die Bundesregierung bereits am 10.03.2020 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen hatte, haben Bundestag und Bundesrat am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ in einem so noch nie dagewesenen Eilverfahren verabschiedet. Dieses Gesetz ist noch am Abend des 13.03.2020 vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 14.03.2020 verkündet worden, sodass es am 16.03.2020 in Kraft getreten ist. Durch Rechtsverordnung werden folgende Änderungen zur bisherigen Rechtslage geregelt:

  • Es müssen nur 10 % (statt wie bisher ein Drittel) der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein (Quorum).

  • Es muss kein negativer Arbeitszeitsaldo durch die Arbeitnehmer/-innen mehr aufgebaut werden.

  • Auch Leiharbeitnehmer sollen Kurzarbeitergeld beziehen können.

  • Die Bundesagentur für Arbeit wird die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang erstatten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nunmehr mitgeteilt, dass die Verordnungsermächtigung mit sofortiger Wirkung umgesetzt wird und die Unternehmen ab sofort (ab 16.03.2020) Kurzarbeitergeld unter Berücksichtigung der verbesserten Regelungen beantragen können. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und auch das Kurzarbeitergeld rückwirkend ab dem 01.03.2020 ausgezahlt werden.

Die geplanten Änderungen im Rahmen des „Arbeit-von-morgen-Gesetzes“ werden aller Voraussicht nach - wie geplant - Mitte April 2020 in Kraft treten. Der entsprechende Gesetzesentwurf wird derzeit im federführenden Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales behandelt.

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