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„Rente statt Abfindung“ – Optimierung der Abfindung zur Finanzierung eines vorzeitigen Renteneintritts

Januar 2023 · Lesedauer: Min

Bisher noch wenig bekannt und in der Folge - leider - wenig genutzt ist die Möglichkeit, „Rente statt einer Abfindung“ zu zahlen. Bestehen bei einem Mitarbeiter Pläne, vorzeitig in Rente zu gehen, oder soll eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade der vorzeitigen Überführung in den Ruhestand dienen, können freiwillige Beiträge in die staatliche Rentenversicherung statt einer Abfindung eine attraktive Alternative sein.

Mitarbeiter ab 50, die planen, vorzeitig in Ruhestand zu gehen, können auf diese Weise neben der Verringerung von Rentenminderungen erhebliche Steuervorteile nutzen.

Grundlage hierfür ist die sozialversicherungsrechtliche Vorschrift des § 187a SGB VI. Er eröffnet die Möglichkeit, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenabschläge, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente anfallen, durch freiwillige Einzahlungen auszugleichen. Erfolgt die Einzahlung direkt durch den Arbeitgeber, sind sie in erheblichem Umfang steuerfrei.

Rechtlicher Hintergrund

Planen Mitarbeiter, etwa im Zuge einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach Altersteilzeit oder überbrückender Arbeitslosigkeit, vorzeitig Rente in Anspruch zu nehmen, sehen sie sich mit lebenslangen Abschlägen von der Rente konfrontiert. Altersrente kann in der Regel ab dem 63. Lebensjahr vorzeitig vor dem regulären Renteneintrittsalter mit 67 (für die Jahrgänge bis 1963 gestaffelt von 65 bis 67 Jahre) in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug muss der Mitarbeiter erhebliche Abschläge in Höhe von 0,3% pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts in Kauf nehmen, maximal 14,4 %, und zwar lebenslang.

Derartige Abschläge können durch sog. Ausgleichszahlungen in das Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (nachfolgend: DRV) abgemildert bzw. sogar gänzlich verhindert werden. Sie können durch den Mitarbeiter, aber auch durch den Arbeitgeber erfolgen, als Einmalbetrag oder in mehreren (auch monatlichen) Teilbeträgen.

Vorteile: Absicherung des Langlebigkeitsrisikos und erhebliche Steuerfreiheit

Erhebliche Vorteile von Rentenausgleichszahlungen gegenüber einer einfachen Abfindung bestehen in ihrer zeitlichen Folgewirkung. Die klassische Abfindung als Fixsumme ist als Mittel zur Kompensation eines vorzeitigen Renteneintritts in ihrer zeitlichen Dimension endlich; sie wird irgendwann aufgebraucht sein. Demgegenüber bewirkt der (teilweise) Ausgleich der Abschläge eine lebenslange Erhöhung der geminderten Rente. Ausgleichszahlungen sichern damit das Langlebigkeitsrisiko.

Zugleich sind Rentenausgleichszahlungen, die der Arbeitgeber erbringt, in ganz erheblichem Maße steuer- und sozialversicherungsfrei. Abfindungen werden nach der sog. Fünftelregelung versteuert. Von dieser steuerrechtlichen Privilegierung profitieren Mitarbeiter mit Einkommen nahe oder über dem Spitzensteuersatz (2023: zu versteuerndes Jahreseinkommen in Höhe von 62.810 EUR) regelmäßig in nur geringem Maße bis gar nicht mehr. Demgegenüber sind Ausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber bis zur Höhe von 50% der Ausgleichssumme, die zur Kompensation der zu erwartenden Rentenabschläge erforderlich ist, gänzlich steuerfrei. Wie hoch diese Ausgleichssumme ist, berechnet die DRV im Rahmen eines Auskunftsverfahrens. Sie kann abhängig von regulärer Rentenhöhe und zu erwartenden Abschlägen einen höheren 5-stelligen Betrag erreichen.

Tipp: Eine Abfindung lässt sich auch als Kombination aus Rentenausgleichszahlung bis 50% der mitgeteilten Ausgleichssumme und darüber hinaus als klassische Abfindung gestalten. Die klassische Abfindung kann der Mitarbeiter wiederum nutzen, um selbst Einzahlungen in sein Rentenkonto vorzunehmen. Diese wiederum sind grundsätzlich als Sonderausgaben steuerbegünstigt.

Anwendungsbereiche und Kombination mit weiteren Überbrückungs- bzw. Optimierungsinstrumenten

Anwendungsbereiche können sowohl arbeitgeberseitige Frühverrentungsprogramme als auch ein kollektiver Personalabbau oder individuelle Beendigungsszenarien sein.

Interessant ist dabei auch die Kombination mit weiteren Instrumenten zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Renteneintritt, etwa mit Altersteilzeit, mit der Nutzung von bereits aufgebauten oder noch aufzubauenden Wertguthaben zur Finanzierung von beschäftigungsfreien Zeiten (Zeitwert- oder Langzeitkonten) oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld. Ferner kann auch eine Kombination mit steuerbegünstigten Einzahlungen in eine betriebliche Altersversorge attraktiv sein.

Was sind die Voraussetzungen für die Vornahme von Ausgleichszahlungen in die Rentenversicherung?

Ausgleichszahlungen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Persönliche Voraussetzungen beim Arbeitnehmer:

  • mindestens 50 Jahre alt (bei berechtigtem Interesse auch zuvor)

  • gesetzlich oder freiwillig in der DRV versichert

  • bis zum 63. Lebensjahr mindestens 35 Versicherungsjahre in der DRV erreichbar

Auskunftsverfahren:

  • Der Mitarbeiter holt Auskunft über die Höhe der Ausgleichssumme bei der DRV mittels Formantrags ein.

  • In der Auskunft teilt die DRV die Ausgleichssumme mit; 50% hiervon sind steuerfrei durch den Arbeitgeber einzahlbar. Sie ist drei Monate bindend.

  • Die Vornahme der Ausgleichszahlungen selbst hat für den Mitarbeiter keine Bindungswirkung. Geht der Mitarbeiter später doch nicht vorzeitig in Rente, erhöhen die geleisteten Beiträge die monatliche Rente.

Herausforderungen und Vorteile auf einen Blick

Angesichts der bisher geringen Wahrnehmung in der Praxis kann die lohnbuchhalterische Umsetzung mit Herausforderungen verbunden sein. Zudem ist das Unternehmen mit Blick auf das Auskunftsverfahren auf die Antragstellung durch den Mitarbeiter angewiesen und unterliegt einem gewissen Zeitregime. Dem Mitarbeiter ist dringend eine renten- und steuerrechtliche Beratung anzuraten.

Wir halten Ausgleichszahlungen in die Rentenversicherung dennoch für ein bisher oft übersehenes,aber sehr attraktives Gestaltungsmittel mit Blick auf einen vorzeitigen Ruhestand, weil

  • eine lebenslange Erhöhung der geminderten Frührente erreicht wird,

  • Steuerfreiheit bis zu 50% der Ausgleichssumme bei Einzahlung durch den Arbeitgeber besteht,

  • der Arbeitnehmer sich hinsichtlich des Renteneintritts dennoch nicht bindet und

  • attraktive Kombinationen mit weiteren Bausteinen des Übergangs in die Rente möglich sind.

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie sehr gerne beratend und gestaltend.

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