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Aber bitte mit Schriftform - Auch bei sehr kurzen Arbeitsverträgen

Juni 2022 · Lesedauer: Min

Eine eingescannte Unterschrift kann das Schriftformerfordernis nicht erfüllen

Dass auch bei sehr kurzen Arbeitsverträgen für eine wirksame Befristung zwingend die Wahrung der Schriftform erforderlich ist und dafür insbesondere eine eingescannte Unterschrift nicht ausreicht, hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Für die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages ist immer die Wahrung der Schriftform erforderlich (§ 14 Absatz 4 TzBfG). Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag von beiden Seiten im Original (mit nasser Tinte) unterzeichnet sein muss beziehungsweise von beiden Seiten mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt und die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird. Wenn die Schriftform vor der Aufnahme der Tätigkeit nicht eingehalten wird, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet, wenn dies spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Dass davon auch keine Ausnahme besteht, wenn nur ein sehr kurzes, für wenige Tage bestehendes Arbeitsverhältnis vereinbart wird und dies in der Vergangenheit bereits mehrfach so gehandhabt wurde, hat nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. 

Der Fall 
Bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt, war die Arbeitnehmerin für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig, mit dem die Arbeitnehmerin bei Aufträgen von entleihenden Betrieben über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge schloss. Die Arbeitnehmerin erhielt dabei jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers, den die Arbeitnehmerin unterschrieb und per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurückschickte. Mit ihrer Klage macht die Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes

Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Fall entschieden, dass 

  • die vereinbarte Befristung mangels Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam ist,

  • der Scan einer Unterschrift für das Vorliegen der Schriftform nicht ausreichend ist, da mit dem Scan weder eine eigenhändige Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt,

  • auch eine spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages durch den Personalverleiher nicht zu einer Wirksamkeit der Befristung führt, da die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede der Arbeitnehmerin vor Vertragsbeginn vorliegen muss und,

  • dass auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmerin diese Praxis des Abschlusses der befristeten Verträge in der Vergangenheit hingenommen hat, der Klage nicht entgegensteht und darin kein treuwidriges Verhalten der Arbeitnehmerin zu sehen ist, da ein etwaiges Vertrauen des Arbeitgebers in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert ist.

Somit ist nach der Rechtsprechung auch bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen keine Ausnahme von dem Schriftformerfordernis möglich. Dies ist beispielsweise auch bei dem Abschluss von Werkstudierendenverträgen oder Verträgen über eine geringfügige Beschäftigung zu beachten. Für eine wirksam Befristung ist ausnahmslos eine Originalunterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Welche Anforderungen für eine solche qualifizierte elektronische Signatur gewahrt sein müssen finden Sie in unserem Beitrag „Vorsicht beim Einsatz elektronischer Signaturen zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge“.

Bei der Einhaltung der dargestellten gesetzlichen Anforderungen ist der Abschluss eines (sehr kurzen) befristeten Arbeitsvertrages möglich. Um unangenehme Überraschungen nach dem Ende der Befristungsdauer zu vermeiden, kontaktieren Sie uns gerne bevor Sie einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen oder verlängern.

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