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„Stay-on-Board“ – Neuregelung zur befristeten „Auszeit“ für weibliche Organmitglieder

Dezember 2021 · Lesedauer: Min

Die Vereinbarkeit von Führungsposition und Familie wird gestärkt.

Noch im März 2020 musste Delia Lachance von ihrem Amt als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zurücktreten, da ihr Mutterschutz mit ihrer Rolle als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht vereinbar war. Nach Bekanntwerden dieses Falles gründete sich die Initiative „Stay-on-Board“. Diese strebte eine Gesetzesänderung an, die insbes. weiblichen Vorstandmitgliedern die Möglichkeit einräumen sollte, ihr Mandat für einen zeitlich befristeten Zeitraum ruhen zu lassen. 

Diese Initiative ist nunmehr Gesetz geworden. Seit Inkrafttreten des Zweiten Führungspositionengesetz (kurz „FüPoG II“) am 12.08.2021 haben Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, SE-Direktoren und GmbH-Geschäftsführer erstmals Anspruch auf familiär bedingte und insbesondere haftungsfreie Auszeit. Dieser Anspruch besteht in jeder der genannten Kapitalgesellschaften unabhängig von Börsennotierung und Unternehmensgröße und daher auch unabhängig davon, ob die Gesellschaft (drittel- oder paritätisch) mitbestimmt ist oder nicht. Einzige Voraussetzung ist, dass Vorstand resp. Geschäftsführung aus mehr als einer Person bestehen.    

Vorstandsmitglieder sind keine Arbeitnehmer 
Nach deutschem Arbeitsrecht gilt, dass Vorstände von Aktiengesellschaften und GmbH-Geschäftsführer keine Arbeitnehmer sind, so dass die klassischen Arbeitnehmer-Schutzvorschriften auf Organmitglieder keine Anwendung finden. Lediglich schwangere GmbH-Fremdgeschäftsführerinnen konnten sich nach der „Danosa“-Entscheidung des EuGH vom 11.11.2010 (C-232/09) auf den weitergehenden europäischen Arbeitnehmerbegriff berufen und z.B. gesetzlichen Mutterschutz beanspruchen. Vorstandsmitglieder fielen nicht unter diese Rechtsprechung und konnten daher bislang weder Mutterschutz noch Elternzeit in Anspruch nehmen. 

Natürlich konnten und können Vorstandsmitglieder mit dem Aufsichtsrat eine individuelle „Auszeit“ von den Dienstpflichten vereinbaren. Hierbei waren sie allerdings auf das Wohlwollen des Aufsichtsrats angewiesen und insbesondere die gesetzliche „Allverantwortlichkeit“ sowie das hiermit verbundene Haftungsrisiko blieben in vollem Umfang erhalten. Entschieden sich Vorstandsmitglieder wiederum dazu, ihr Amt einseitig niederzulegen, gab es keinen gesicherten Anspruch auf Wiederbestellung für die Zeit nach ihrer Rückkehr.

Kurzüberblick der neuen Regelungen
Mit den seit dem 12.08.2021 geltenden Neuerungen haben Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften gemäß § 84 Abs. 3 AktG das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf ihrer Bestellung zu ersuchen, wenn sie wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen resp. Krankheit ihren mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen können. Handelt es sich um Fälle von Elternzeit, der Pflege von Familienangehörigen oder Krankheit besteht gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 2 AktG ein Anspruch auf Widerruf der Bestellung und Zusicherung der Wiederbestellung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Im Fall des Mutterschutzes besteht ein Anspruch Wiederbestellung zum Ablauf des gesetzlichen Mutterschutzes gem. MuSchG.

Außer in Fällen des Mutterschutzes kann der Aufsichtsrat dem Verlangen des Mitglieds entgegenhalten, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der ihn gemäß § 84 Abs. 3 Nr. 2 AktG dazu berechtigt, vom Widerruf der Bestellung abzusehen. Ein solch wichtiger Grund könnte beispielsweise darin liegen, dass das Gesuch zur Unzeit gestellt wird, wovon unter anderem auszugehen ist, wenn in der betroffenen Abteilung eine Vielzahl wichtiger Entscheidungen ansteht, sodass bei einem Widerruf ein Schaden für die Gesellschaft zu befürchten ist. 

Auch für Geschäftsführer einer GmbH besteht gemäß § 38 Abs. 3 GmbHG die Möglichkeit des Widerrufs bei Zusicherung der Wiederbestellung. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes darf jedoch In Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit vom Widerruf der Bestellung abgesehen werden. Es gelten hier dieselben Fristen wie für Vorstandsmitglieder einer AG.

Worauf müssen Unternehmen sich jetzt einstellen?
Durch die neuen Stay-On-Board-Regelungen wird die Vereinbarkeit von Führungsposition und Familie gestärkt. Es steht zu erwarten, dass vor allem weibliche Organmitglieder von diesen neuen Rechten künftig Gebrauch machen und insbesondere Mutterschutz sowie 3-monatige Elternzeit inkl. des Anspruchs auf Wiederbestellung geltend machen. 

Es bleibt abzuwarten, ob durch diese Neuregelungen die so dringend erforderliche Steigerung der Attraktivität von Vorstands- und Geschäftsführungspositionen für Frauen befördern. Aus unserer Sicht ist die Neuregelung ein erster Schritt in die richtige Richtung, bleibt allerdings in wichtigen Aspekten hinter den Erwartungen zurück: Insbesondere der Reduzierung des „Elternzeitanspruchs“ auf lediglich drei Monate ist u.E. deutlich zu wenig und insbesondere das Fehlen einer Rückkehroption in Teilzeit verdient das Votum „zu kurz gesprungen“. Für eine wirklich moderne und den Lebensrealitäten Rechnung tragende, moderne Governancestruktur in Kapitalgesellschaften hätten wir dem Gesetzgeber mehr Mut gewünscht.

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