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2:1 für Mainz! Befristungen im Profifußball bleiben weiter möglich

Januar 2018 · Lesedauer: Min

Das BAG bestätigt im Fall „Heinz Müller“ die im Profisport übliche Befristungspraxis

Der Name „Heinz Müller“ klingt sehr alltäglich, fast gemütlich. In den Ohren vieler Fußball-Fans jedenfalls deutlich weniger spektakulär als „Ronaldo“ oder „Messi“. In den letzten Jahren hat der Name „Heinz Müller“ allerdings vielen Verantwortlichen der deutschen „Fußball-Show“ deutlich mehr Angst bereitet als die vielen Tore der beiden Weltfußballer. Doch was war geschehen?

Der Fall „Heinz Müller“
Heinz Müller war seit dem 1. Juli 2009 als Torwart beim Bundesligaverein 1. FSV Mainz 05 e.V. in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt, zuletzt auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 7. Juli 2012, der bis zum 30. Juni 2014 befristet war. Der Vertrag enthielt für beide Parteien eine Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015, wenn Heinz Müller in der Saison 2013/14 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Heinz Müller startete hoffnungsvoll in die Saison, wurde jedoch am elften Spieltag zur Halbzeit verletzt ausgewechselt und in der restlichen Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. In der Rückrunde wurde Heinz Müller vom damaligen Trainer Thomas Tuchel in die zweite Mannschaft versetzt, so dass sich sein Vertrag nicht verlängerte und stattdessen ein spannender Rechtsstreit entstand.

1:0 für Heinz Müller vor dem ArbG Mainz
Mit Urteil vom 19. März 2015 - 3 Ca 1197/14 - hatte das Arbeitsgericht Mainz dem Befristungskontrollantrag des Torhüters Heinz Müller stattgegeben. Es hielt die (letzte) Befristung des Arbeitsvertrags für unwirksam und stellte damit die im Profisport übliche Befristungspraxis insgesamt in Frage.

Professionelle Fußballspieler sind nach ganz überwiegender Auffassung Arbeitnehmer. Als Mannschaftssportler müssen sie sich weisungsabhängig in den Betrieb einer Lizenzspielerabteilung eingliedern. Ihre oft hohe Vergütung (im Falle von Heinz Müller: 420.000 € brutto zzgl. variable, erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von zumindest eingeklagten 261.000 € brutto) und in gewissen Jahren vorhandene Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt lösen diese formale Abhängigkeit nicht auf. Deshalb gelten auch für sie die Regelungen des TzBfG, nach denen eine sachgrundlose Befristung lediglich möglich ist, wenn zuvor zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Und auch dann ist eine Befristung nur für max. zwei Jahre möglich. Danach wäre bereits für die erste (nicht vom Arbeitsgericht Mainz zu überprüfende) Befristung ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlich gewesen – erst Recht aber für die streitgegenständliche befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

1:1 durch Mainz vor dem LAG Rheinland-Pfalz
Der FSV Mainz 05 konnte jedoch (mit neuem Rechtsbeistand) vor dem LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 17. Februar 2016 - 4 Sa 202/15) den für die gesamte Branche wichtigen Ausgleich erzielen. Das LAG hielt die Befristungsabrede durch den sachlichen Grund „Eigenart der Arbeitsleistung“ (§ 14 Abs. 1 S.2 Nr. 4 TzBfG) für gerechtfertigt und damit für wirksam. Mit dem Begriff „Eigenart der Arbeitsleistung“ wollte der Gesetzgeber insbesondere (aber nicht abschließend) die in der Rechtsprechung anerkannten Befristungsfälle im Rundfunk- und Bühnenbereich erfassen. Das LAG sah allerdings auch im Rechtsverhältnis zwischen Verein und Lizenzfußballspieler vertragstypische, die Besonderheiten eines „normalen“ Arbeitsverhältnisses in außergewöhnlichem Maße übersteigende Eigenarten. Denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestünde außergewöhnliche Unsicherheit darüber, wie lange der Spieler zur Verfolgung der sportlichen und damit wirtschaftlichen Ziele des Vereins eingesetzt werden kann. Diese Unsicherheiten resultierten nach dem LAG aus

  • der Verletzungsgefahr im Profifußball und der ggf. dadurch erfolgenden Reduzierung der Leistungsfähigkeit,

  • wechselnden spieltaktischen Konzepten (ggf. resultierend aus Trainerwechseln),

  • gruppendynamischen Prozessen, die den Spieler an der Entfaltung seiner Leistungsfähigkeit hindern können,

  • dem Interesse eines Bundesligavereins, aus sportlichen und damit wirtschaftlichen Gründen die Mannschaft ständig zu verbessern, ggf. auch durch jüngere Spieler.

Da der kommerzialisierte Profifußball mittlerweile vielerlei Ähnlichkeiten mit der Unterhaltungsbranche aufweise, berief sich das LAG auch auf das im Bühnenbereich von der Rechtsprechung anerkannte Abwechslungsbedürfnis des Publikums. Denn das Publikum erwarte von der Vereinsführung, dass diese die Mannschaft von Zeit zu Zeit durch die Verpflichtung neuer Spieler verbessere und damit die „Fußball-Show“ ändere. Für den Spieler sei zu berücksichtigen, dass dieser zumindest für einen befristeten Zeitraum vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (auch aufgrund von Verletzungen) geschützt sei. Des Weiteren sei zu bedenken, dass es - wie bei einem Schauspieler - im eigenen Interesse des Lizenzspielers liege, dass bei anderen Vereinen von Zeit zu Zeit durch die Beendigung befristeter Verträge Arbeitsplätze frei werden.

2:1 für Mainz
Seit dem 16.01.2018 (15 Uhr) hat der Name Heinz Müller jedoch endgültig seinen Schrecken verloren. Denn der FSV Mainz 05 konnte im entscheidenden „dritten Spiel“ vor dem BAG - 7 AZR 312/16 - den entscheidenden Sieg einfahren. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei wegen der „Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt, denn, so das BAG wörtlich:

Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann.

Diese Besonderheit begründe in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Damit zieht auch das BAG Parallelen zu seiner Rechtsprechung für Fälle im Rundfunk und Bühnenbereich. Erst kürzlich hat das BAG (Urt. v. 30.08.2017 - 7 AZR 864/15) diese Rechtsprechung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Schauspieler Pierre Sanoussi-Bliss bestätigt, dessen (immer wieder für einige Folgen) befristeten Arbeitsvertrag für die Serie „Der Alte“ das ZDF nicht verlängert hatte.

Auswirkungen für die Praxis
Das Urteil des BAG hat Auswirkungen für den professionellen Mannschaftssport generell, nicht nur für den Profifußball. Denn das gesamte Transfersystem des professionellen Mannschaftssports hängt entscheidend davon ab, dass Verträge mit Sportlern (auch mehrfach und bei Bedarf auch über mehr als zwei Jahre) befristet abgeschlossen werden können. Erst nach Ablauf der Befristung und nach erfolgter Freigabe des Vereins gegenüber den entsprechenden Veranstaltern der Profi-Ligen können diese Sportler innerhalb bestimmter Transferperioden die Spielberechtigung für einen anderen Verein erlangen. Ein vorzeitiger Vereinswechsel setzt eine sog. Ablösesumme voraus, mit der die vorzeitige Vertragsauflösung und Freigabeerklärung des abgebenden Vereins erkauft werden. Nicht von dieser Entscheidung erfasst sind jedoch (im Sport ebenfalls übliche) Befristungen mit Fitnesstrainern, Scouts und weiterem Personal, das nicht unmittelbar für den sportlichen Erfolg verantwortlich ist. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ab welcher Liga die Rechtsprechung von „kommerzialisiertem und öffentlichkeitsgeprägtem Spitzenfußballsport“ ausgeht. So hat das ArbG Köln bereits mit Urteil vom 19.10.2017 - 11 Ca. 4400/17 - die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Regionalliga-Torhüters für wirksam erachtet und sich dabei ausdrücklich auf das oben zitierte Urteil des LAG Rheinland-Pfalz bezogen. Für die übrige Arbeitswelt bringt das Urteil allenfalls die Erkenntnis mit sich, dass das BAG in einem regulären Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern keine Höchstleistungen erwartet.

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