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Unter Druck ent­ste­hen Dia­man­ten – aber auch wirk­sa­me Auf­he­bungs­ver­trä­ge?

Oktober 2022 · Lesedauer: Min

Aufhebungsverträge sind beliebt und sinnvoll, weil sie eine schnelle und unkomplizierte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Für den Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages dürfen Arbeitgeber jedoch nicht jedes Mittel recht sein. Vielmehr muss insbesondere auch das Gebot fairen Verhandelns berücksichtigt werden. Das BAG hatte nun zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen dieses vorliegt, wenn Arbeitgeber unter Drohung einer Kündigung und einer Strafanzeige zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages drängen (Az.: 6 AZR 333/21).

Die Schließung von Aufhebungsverträgen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit. Die einvernehmliche Beendigung hat den Vorteil, dass die Parteien nicht an die Einhaltung von Kündigungsfristen gebunden sind und verhindert ein kostspieliges und strapaziöses Kündigungsschutzverfahren. Um jedoch die Arbeitnehmer vor Überrumpelungen zu schützen und damit einhergehendem Missbrauchspotential des Aufhebungsvertrages vorzubeugen, unterliegt ein solcher dem Gebot fairen Verhandelns. In seiner aktuellen Entscheidung konkretisierte das BAG dies.

Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin führte ein Gespräch mit der späteren Klägerin. Ohne sie zuvor über den Grund des Gesprächs aufzuklären, warf ihr die Arbeitgeberin vor, in der Vergangenheit unberechtigt Einkaufspreise für Waren in der EDV reduziert zu haben, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Sodann wurde der Klägerin ein Aufhebungsvertrag zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegt. Nach einer Pause von etwa zehn Minuten, in der die Parteien lediglich schweigend an einem Tisch saßen, unterzeichnete die Klägerin den Aufhebungsvertrag. Diesen focht sie wenige Tage später an und begehrte in der Folge die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses.

Sie wandte ein, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige angedroht worden. Zudem sei ihrer Bitte nach längerer Bedenkzeit nicht entsprochen worden. Vielmehr habe die Arbeitgeberin erklärt, dass dann, wenn sie durch die Tür gehe, auch wenn sie nur die Toilette aufsuchen wolle, der Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht mehr in Betracht komme.

Das Gebot fairen Verhandelns

Ob die von der Klägerin angeführten Einwände zu einer Unwirksamkeit des von ihr unterschriebenen Aufhebungsvertrag führen, ist auch am Gebot fairen Verhandelns zu bemessen. Danach müssen Parteien bei der Verhandlung ein Mindestmaß an Fairness einhalten. Das BAG hat bereits in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2019 (6 AZR 75/18) festgestellt, dass eine Verhandlungsposition ...

als unfair zu bewerten [ist], wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht (…).

Wird nach diesen Maßstäben gegen das Gebot fairen Verhandelns schuldhaft verstoßen, ist der abgeschlossene Aufhebungsvertrag im Regelfall unwirksam.

Entscheidung

Das BAG hebt nun in seiner hier dargestellten Entscheidung hervor, dass das Gebot fairen Verhandelns nur in Ausnahmefällen verletzt wird.

Eine fehlende Bedenkzeit verletze nach Auffassung des BAG nicht das Gebot fairen Verhandelns. Die Klägerin habe zu jedem Zeitpunkt zwischen den Optionen Aufhebungsvertrag und außerordentliche Kündigung wählen können. Sie hätte daher, ohne dass ihre Willensfreiheit beeinträchtigt wäre, jederzeit das Gespräch beenden können. Dass in der Folge der Abschluss des Aufhebungsvertrages ausgeschlossen gewesen wäre, sei unerheblich. Dies entspreche lediglich der gesetzlichen Grundintention, wonach Angebote unter Anwesenden nur sofort angenommen werden können. Daher durfte die Beklagte den Aufhebungsvertrag auch zur sofortigen Annahme unterbreiten.

Auch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige begründe konkret kein unfaires Verhandeln. Eine Drohung, die nicht im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB widerrechtlich ist, könne auch nicht im Rahmen des fairen Verhandelns zu einem unwirksamen Aufhebungsvertrag führen. Die Drohungen mit einer (außerordentlichen) Kündigung sowie mit einer Strafanzeige seien nur dann als widerrechtlich anzusehen, wenn verständige Arbeitgeber eine solche Kündigung bzw. Strafanzeige nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durften. Dies sei gegenwärtig aber nicht der Fall gewesen.

Wie viel Druck ist denn nun erlaubt?

Das Gebot fairen Verhandelns bildet ein nicht lediglich theoretisches Korrektiv, um Missbrauch auf dem Weg zum Vertragsschluss zu verhindern. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist daher zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer stets die Wahl gelassen wird, ob sie den angebotenen Aufhebungsvertrag annehmen oder nicht. Andererseits ist es jedoch nicht per se unzulässig

  • unmittelbar und ohne Vorankündigung den Aufhebungsvertrag anzubieten;

  • als Alternative eine – nicht völlig aus der Luft gegriffene – Kündigung in Aussicht zu stellen;

  • Arbeitnehmer keine Bedenkzeit einzuräumen.

Eine Grenze wird dagegen überschritten, wenn Arbeitnehmer unter bewusster Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gebracht werden oder eine ausweglose Situation geschaffen wird. Die Frage, ob unter Druck wirksame Aufhebungsverträge entstehen, lässt sich daher weiterhin lediglich mit einem klaren „Jein“ beantworten. Immerhin kann nach der aktuellen Entscheidung des BAG festgehalten werden, dass ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

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