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Na dann Prost! Der „Kater“ und die Entgeltfortzahlung

Oktober 2019 · Lesedauer: Min

Ein Blick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12. September 2019

Kürzlich machte eine Entscheidung des OLG Frankfurt überregionale Schlagzeilen: Das OLG hatte in einer – wenn auch noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung vom 12. September 2019 (Aktenzeichen 6 U 114/18) erkannt, dass der „Kater“ nach übermäßigem Alkoholgenuss eine Krankheit darstellt. Hintergrund des Verfahrens war keine arbeitsrechtliche Fragestellung, vielmehr wurde um die Zulässigkeit von Werbeaussagen gestritten.

Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs
Der allgemeinen medialen Aufbereitung der Entscheidung („Gericht entscheidet: Der Kater ist eine Krankheit!“) schließt sich jedoch notwendig die Frage an, welche Folgen diese Erkenntnis für das Arbeitsleben hat. Vor allem stellt sich die Frage, ob die Krankheit „Kater“ die Rechtsfolgen und insbesondere den Fortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) auslöst. Getreu dem Motto: „Am Abend zechen und am nächsten Tag den Arbeitgeber blechen lassen“.

Aber der Reihe nach: Der „Kater“ stellt mit seinen typischen Symptomen Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindelgefühl sicherlich einen regelwidrigen Körper- und Geisteszustand und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne dar. Hierfür spricht schon der medizinische Fachbegriff dieses Zustands, den die Mediziner „Veisalgia“ nennen. Damit handelt es sich beim „Kater“ auch um eine Krankheit im Sinne des EFZG.

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich nun nach Bekanntwerden der Entscheidung bereits gefreut haben, dass der Arbeitgeber künftig finanziell für die Folgen überhöhten Alkoholgenusses einzustehen hat, muss jedoch sinnbildlich Wasser in den zuvor genossenen Wein gegossen werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nämlich nach § 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG nur dann, wenn

  • der Arbeitnehmer durch Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist und

  • ihn hieran kein Verschulden trifft.

Während die erste Voraussetzung dieses Anspruchs oftmals angesichts der bekannten „Kater“-Symptome gegeben sein wird, dürfte die Krankheit „Kater“ jedoch in der überragenden Mehrheit der Fälle vom Arbeitnehmer selbst verschuldet im Sinne des Gesetzes sein. Schließlich sind die Folgen überhöhten Alkoholgenusses und die Wirkungsweise von Alkohol allgemein bekannt. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht zu dieser Frage zwar noch aus, diese könnte aber im Nachgang zu der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main irgendwann folgen.

Selbstverschulden als Ausschlussgrund
Bis dahin helfen bei der Rechtsanwendung die allgemeinen Grundsätze: Unter einem Selbstverschulden versteht der Arbeitsrechtler – und im Falle des Alkoholgenusses sicherlich auch der Mediziner – einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen, der den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließt. Es handelt sich hierbei plakativ gesprochen um ein Verschulden gegen sich selbst, was regelmäßig bei besonders leichtsinnigem oder gar vorsätzlichem Handeln angenommen werden kann.

Typische Fälle eines solchen Verschuldens gegen sich selbst können Verletzungen im Zusammenhang mit Risikosportarten oder auch Arbeitsunfälle sein, bei denen Sicherheitsanweisungen des Arbeitgebers grob missachtet wurden. Auch Verkehrsunfälle, bei denen der Verkehrsteilnehmer seine Pflichten im Verkehr grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich missachtet hat, können einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließen (z. B. stark überhöhte Geschwindigkeit, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, das Telefonat am Handy oder auch der allein wegen Alkoholkonsums verursachte Verkehrsunfall). Die Beteiligung an einer Schlägerei kann dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließen, wenn die Schlägerei initiiert oder deren Beginn durch den Mitarbeiter provoziert worden ist.

Selbstmordversuche hingegen beruhen im Allgemeinen auf einer psychischen Erkrankung, die ein Verschulden im Sinne eines Schuldvorwurfs ausschließt, da die freie Willensbildung erheblich beeinträchtigt ist. Für solche Sachverhalte greift der Ausschluss der Entgeltfortzahlung daher nicht. Auch die Alkohol-, Drogen-, Nikotin- oder Tablettenabhängigkeit taugt nicht pauschal zur Begründung eines Verschuldens gegen sich selbst. Vielmehr ist im Einzelfall zu klären, welche Ursachen zur Abhängigkeit geführt haben und wie sie dem Mitarbeiter vorgeworfen werden können. Identisches gilt für einen Rückfall nach einer Suchtbehandlung.

Der „Kater“ als Krankheit in der Praxis:
Die Bedeutung der Feststellung durch das OLG Frankfurt für das Arbeitsleben dürfte bei genauerer Betrachtung insgesamt weit weniger gravierend sein, als man nach Verbreitung der Entscheidung in den Medien zunächst hätte annehmen können. Vermutlich werden die wenigsten Mitarbeiter ihre Arbeitsunfähigkeit explizit mit einem „Kater“ begründen. Sollte dies jedoch gleichwohl der Fall sein, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für den in Frage stehenden Tag mit sehr guten Gründen aufgrund des eigenen Verschuldens des Mitarbeiters an diesem Zustand verweigern.

Ohnehin ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die genauen Gründe für die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Gemäß § 5 Absatz 1 EFZG muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber lediglich die Arbeitsunfähigkeit an sich und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Bei der Berechnung dieser etwas kompliziert formulierten Frist bestehen immer wieder Unklarheiten. Gemeint ist hiermit der vierte Tag der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsfreie Tage, Wochenenden und Feiertage zählen bei Berechnung der Frist mit.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Arbeitgeber die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher verlangen möchte, was bei dem Verdacht häufiger alkoholbedingter Fehlzeiten durch einen „Kater“ ja durchaus naheliegt. Die Möglichkeit, die Bescheinigung früher, also auch schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, zu verlangen, ist zwar gesetzlich vorgesehen. Ob Arbeitgeber hierauf bestehen, sollte jedoch wohl überlegt und im Einzelfall abgewogen werden. Schließlich ist immer wieder zu beobachten, dass Ärzte Mitarbeiter oftmals länger als unbedingt erforderlich krankschreiben. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber im Ergebnis die Rechnung ohne den Wirt gemacht.

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