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„And the rest is silence“ – sind Ihre Geschäftsgeheimnisse (noch) hinreichend geschützt?

Juli 2017 · Lesedauer: Min

Blick auf die EU-Richtlinie 2016/943 und den Entwurf zum Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens ist es unabdingbar, dass interne Geschäftsvorgänge, Verfahrensabläufe und Strategien von kommerziellem Wert nicht an die Konkurrenz „durchsickern“ oder gar „durchgestochen“ werden. Hiergegen sollen regelmäßig Verschwiegenheitsverpflichtungen im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen schützen. Die hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen einzuhaltenden Anforderungen werden sich mit der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 jedoch nachhaltig verändern.

Anforderungen des neuen Gesetzes
Die EU hat bereits vor zwei Jahren mit der Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2016/943 die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen angehoben. Obgleich eine deutsche Regelung bis zum 09. Juni 2018 hätte umgesetzt werden müssen, hat der Gesetzgeber bislang nur einen Referentenentwurf vorgelegt. Diesem sind aber einige Veränderungen der bestehenden Rechtslage zu entnehmen:

Bisher gab es weder eine rechtliche Definition für das „Geschäftsgeheimnis“, noch bestanden Anforderungen an den unternehmensinternen Umgang und die Behandlung von Geschäftsgeheimnissen. Dies wird sich mit Inkrafttreten des GeschGehG ändern. Es genügt nicht (mehr), die vertraulichen Informationen und Vorgänge, die als Geschäftsgeheimnisse verstanden werden, schlicht als solche zu benennen. Vielmehr müssen Arbeitgeber für Geheimnisse von kommerziellem Wert „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ treffen. Nur wenn der Arbeitgeber ausreichende Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen hat, kann er Schadensersatzansprüche gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Arbeitnehmer geltend machen und Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Wie sehen solche Geheimhaltungsmaßnahmen aus?
Es bedarf zunächst der Beschränkung des Zugangs zu den Geschäftsgeheimnissen in personeller, räumlicher und technischer Hinsicht. Das heißt, dass es nur einem begrenzten und vorab definierten Personenkreis möglich sein darf, von den Geschäftsgeheimnissen Kenntnis zu erlangen. Besonders wichtig ist zudem die Vereinbarung von gerichtsfesten Verschwiegenheitsverpflichtungen, die den Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Stillschweigen verpflichten.

Ausgestaltung von Verschwiegenheitsverpflichtungen - Geheimnisse zukünftig richtig schützen
Dabei dürfen allerdings keine sog. „Catch-All“ Klauseln (bspw. „sämtliche während der Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäftsvorgänge sind geheim zu halten“) vereinbart werden. Auch darf die Schweigepflicht nicht so umfassend sein, dass dem Arbeitnehmer faktisch jede berufliche Verwertung erworbener Kenntnisse verwehrt wird.
Die Bezeichnung der zu wahrenden Geschäftsgeheimnisse muss so präzise wie möglich erfolgen, denn die konkrete Ausgestaltung der individuellen Verschwiegenheitserklärung bildet den Prüfungsmaßstab für etwaige gerichtliche Verfahren. Je umfassender und konkreter eine Vereinbarung ist, desto erfolgreicher kann der Missbrauchsgefahr von Geschäftsgeheimnissen entgegengetreten werden.

Darüber hinaus ist es hilfreich, entsprechende Betriebsvereinbarungen zu treffen. Der Vorteil der Betriebsvereinbarung liegt neben dem betriebsweit geltenden Schutzniveau insbesondere darin, dass Betriebsvereinbarungen nicht der AGB-Kontrolle unterliegen.

Fazit:
Mit Inkrafttreten des GeschGehG gelten zukünftige höhere Anforderungen an den Geschäftsgeheimnisschutz. Diesen sollten Unternehmen insbesondere auch mit der Überprüfung und ggf. Anpassung der betriebsinternen Verschwiegenheitsverpflichtungen gerecht werden, um den langfristigen Schutz von Geschäftsgeheimnissen sicherzustellen und um etwaige Ansprüche im Verletzungsfall mit Erfolg geltend machen zu können.

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