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Corona und Urlaub – mit dem Virus am Pool?

Juni 2020 · Lesedauer: Min

Von Einreisequarantäne bis Lohnfortzahlung

Im Juni haben in den ersten Bundesländern die Sommerferien begonnen und damit die Ferienzeit. Corona zum Trotz möchte es sich der ein oder andere Arbeitnehmer nicht nehmen lassen, in seinen langersehnten Urlaub zu fliegen, auch wenn das Urlaubsziel durch das Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet ausgewiesen ist. Doch was hat das für Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis? Muss der Arbeitgeber während einer sich anschließenden Quarantäne den Lohn fortzahlen? Darf der Arbeitgeber nachfragen, wo der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringen wird/verbracht hat? Wir geben Ihnen einen Überblick.

Einreisebestimmungen in Deutschland
Aufgrund der derzeit bestehenden Einreisequarantäneverordnungen der einzelnen Bundesländer müssen sich Einreisende aus dem Ausland, die sich in den letzten 14 Tagen in einem sogenannten Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne (sogenannte Absonderung) begeben. Die Details können von Bundesland zu Bundesland variieren. Als Risikogebiete werden nach dem RKI solche Bereiche bezeichnet, in denen in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner zu verzeichnen sind bzw. trotz Unterschreitung dieses Wertes die Gefahr eines erhöhten Infektionsrisikos besteht. Derzeit stehen z.B. beliebte Reiseziele wie Schweden, die Türkei, Ägypten oder Marokko auf dieser Liste.

Darf der Arbeitgeber nach dem Urlaubsort und der Gesundheit fragen?
Bevor der Arbeitgeber über Maßnahmen zum Schutz seiner übrigen Arbeitnehmer nachdenken kann, stellt sich zunächst die Frage, wie er herausfinden kann, ob einer seiner Mitarbeiter infiziert ist oder aber sich aufgrund der bestehen Verordnungen in Quarantäne begeben muss. Der Arbeitgeber darf weiterhin nicht nach dem konkreten Urlaubsort fragen. Zulässig ist allerdings die Frage, ob der Arbeitnehmer sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder er seinen Urlaub in einem Risikogebiet plant.

Damit sich der Arbeitgeber auf die Situation vorbereiten kann, sollte die Abfrage, ob Urlaub in einem Risikogebiet geplant wird, bereits vor dem Urlaubsantritt des Arbeitnehmers abgefragt werden. Da es sich um eine zulässige Frage des Arbeitgebers handelt, muss der Arbeitnehmer diese beantworten und die Antwort muss wahrheitsgemäß erfolgen. Bei Weigerung der Beantwortung oder einer falschen Antwort drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Neben der Frage nach dem Aufenthalt kann auch nach grippeähnlichen Symptomen, wie Fieber, Husten und/oder Atemnot gefragt werden.

Muss der Arbeitgeber das Entgelt im Falle einer Erkrankung fortzahlen?
Nach § 3 Abs. 1 S.1 EFZG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er infolge einer Krankheit ohne Verschulden an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Bis zu sechs Wochen hat der Arbeitgeber dann den Lohn fortzuzahlen. Es stellt sich nun die Frage, ob dieser Anspruch noch besteht, wenn der Arbeitnehmer absichtlich in ein Risikogebiet in den Urlaub fährt und sich dort infiziert hat. Ist er dann noch „ohne Verschulden“ an der Arbeitsleistung verhindert?

Ohne Verschulden ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, wenn er in den Urlaub fährt und dieses Land dann während des Aufenthalts zu einem Risikogebiet erklärt wird. In solchen Fällen besteht also ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Was passiert aber, wenn das Urlaubsland bereits vor Abreise als Risikogebiet eingestuft ist?

Nach überwiegender Ansicht in der Literatur (eine gerichtliche Entscheidung bzgl. Corona ist noch nicht erfolgt) ist wohl ein solches »Verschulden gegen sich selbst« gegeben, wenn der Arbeitnehmer unter Kenntnis von der Eigenschaft des Urlaubslandes als Risikogebiet bei Abreise dennoch die Reise antritt. Er hat dann keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, falls er sich in dem Urlaub mit Covid-19 infiziert.

Entgeltfortzahlung bei behördlich angeordneter Quarantäne
Wird für den Arbeitnehmer unabhängig von der Einreise aus dem Ausland eine Quarantäne behördlich angeordnet (z.B. wegen Kontakts mit einer infizierten Person), besteht die Möglichkeit, dass der Betroffene einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG hat. Auch hier wird allerdings das Vorliegen eines »Verschuldens gegen sich selbst«, das auch hier einen Anspruch ausschließen kann, zu berücksichtigen sein.

Entgeltfortzahlung bei Einreisequarantäne
Befindet sich der Arbeitnehmer in Einreisequarantäne, weil er nach einem Urlaub in einem Risikogebiet nach Deutschland eingereist ist, bleibt der Arbeitnehmer, soweit er nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, zur Arbeitsleistung verpflichtet, soweit eine solche – insbesondere durch Tätigkeit im Home Office – möglich bleibt.

Ist das nicht möglich, besteht für den Mitarbeiter kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG und regelmäßig auch kein Anspruch aus § 616 BGB. Einerseits dürfte bei einer Reise in ein Risikogebiet in Kenntnis der dann erforderlich werdenden Einreisequarantäne ein anspruchsausschließendes Verschulden anzunehmen sein. Zudem wäre Voraussetzung für einen Anspruch aus § 616 BGB, dass der Arbeitnehmer nur für eine »verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit« an der Arbeit gehindert wird. Richtig ist, hier nur wenige Tage als nicht erheblich anzusehen, sodass es sich bei einer 14-tägige Quarantäne nicht mehr um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handelt.

Auch eine Entschädigung nach § 56 IfSG kann der Arbeitnehmer wohl nicht verlangen. Neben der Frage, ob die Einreisequarantäne eine Quarantäne im Sinne des IfSG ist, ist jedenfalls auch im Rahmen von § 56 IfSG die Frage des Mitverschuldens (Verschuldens gegen sich selbst) zu beachten. Es ist insofern nicht einzusehen, wieso der Staat für einen Verdienstausfall aufkommen soll, den der Arbeitnehmer selber hervorgerufen hat, weil er sich freiwillig in ein Risikogebiet begibt und anschließend in Quarantäne muss.

Befindet sich der Arbeitnehmer also in Einreisequarantäne, ohne akut erkrankt zu sein, und kann deshalb seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Entschädigung nach dem IfSG.

Um die Einreisequarantäne zu vermeiden bzw. zu verkürzen, besteht jedoch die Möglichkeit sich auf eine Corona-Infektion testen zu lassen. Die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen an die Tests ergeben sich aus den Einreisequarantäneverordnungen der einzelnen Bundesländer.

Handlungsempfehlungen:
Um Unklarheiten bezüglich der Eigenschaft des Urlaubslandes als Risikogebiet zum Zeitpunkt der Abreise vorzubeugen, empfiehlt es sich, an die Mitarbeiter vor Antritt des Urlaubs ein Formular auszugeben, in welchem der Urlaubszeitraum, Risikogebiet ja/nein und der aktuelle Stand der RKI-Liste mit Link zu dieser auszufüllen bzw. angegeben sind. Darüber hinaus sollte der Arbeitnehmer auf die Folgen hingewiesen werden, wenn er Urlaub in einem Risikogebiet macht (Einreisequarantäne, keine Lohnfortzahlung, kein Entschädigungsanspruch). Zu beachten ist zudem, dass die Verordnungen der Länder ebenso wie die Risikogebiete auf der Liste des RKI einem ständigen Wandel unterliegen, sodass regelmäßig zu prüfen ist, ob sich Veränderungen ergeben haben.

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